Satzung

Satzung - Judo Verein Teterow e.V.

 § 1 Stellung des Judo Vereins Teterow e.V.

(1)   Der Judo Verein Teterow e.V. (JVT) ist ein Sportverein, der seinen Sitz in Teterow hat. 

(2)   Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres.

(3)   Der Gerichtsstand des JVT ist Güstrow.

§ 2 Grundsätze und Zweck des JVT

(1)   Der JVT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2)   Zweck des JVT ist die Förderung und Verbreitung des Judosports in allen Altersklassen.

(3)   Der JVT ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JVT dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des JVT. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)   Der JVT ist ein selbständiger, unabhängiger und demokratischer Judo Verein; er ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

(5)   Diese Satzung ist die Grundlage für die Tätigkeit des JVT und seiner Organe. In Verbindung mit der Satzung können folgende Ordnungen beschlossen werden:

·         Finanzordnung  

·         sowie weitere Ordnungen

Ordnungen können durch den Vorstand vorläufig in Kraft gesetzt werden, müssen aber auf der nächsten Mitgliederversammlung (MV) bestätigt werden.

(6)   Die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder im JVT verbindlich.

§ 3 Ziele und Aufgaben des JVT

(1)   Der JVT hat das Ziel, durch sportliche und gesellschaftliche Komponenten des Judosports das Allgemeinwohl und die Persönlichkeit zu fördern.

(2)   Diese Aufgaben werden insbesondere erfüllt durch:

·         die Vermittlung und Förderung des Judosports in Theorie und Praxis durch eine umfassende Lehrtätigkeit im Judounterricht,

·         Organisation und Durchführung des Prüfungswesens,

·         Teilnahme und Durchführung eines geordneten Sportbetriebes,

·         Teilnahme an Freundschaftskämpfen und Pokalturnieren sowie Meisterschaften auf Landesebene und der übergeordneten Verbände.

 

(3)   Der JVT fördert die Breitenentwicklung des Judosports auf der Grundlageder Vereinsarbeit und sichert den talentierten und leistungsorientierten Judokas im Rahmen seiner Möglichkeiten eine gezielte Unterstützung und Förderung.

(4)   Der JVT fördert im Bereich des Breitensports die besondere Entwicklung des Kinder- und Jugendsports in Training und Wettkampf.

(5)   Der JVT popularisiert die Vorzüge des Judosports und wirbt zum Mitmachen.

(6)   In Mitverantwortung für die Gesundheit der Sportler und im Interesse des Fair- Play im Training und Wettkampf tritt der JVT mit seinen Mitgliedern für einen dopingfreien Sport ein.

(7)   Der JVT wird ehrenamtlich geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben hauptamtlich Kräfte einzustellen.

§ 4 Mitglieder

(1)   Jede natürliche Person kann Mitglied im JVT werden; die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2)   Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, wobei bei Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen muss.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4)    Mit Abgabe des Antrages erkennt der Antragsteller die Satzung und Ordnungen an, wobei jedem Antragsteller die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Satzung und Ordnungen zu gewährleisten ist.

(5)   Ehrenmitglieder des JVT können natürliche Personen mit besonderen Verdiensten für den Judosport werden; sie sind von der Beitragspflicht befreit.

(6)    Personen, Gruppen und Einrichtungen, die durch Zuwendungen außerhalb der Beitragspflicht den JVT ideell, materiell oder finanziell unterstützen, können auf ihren Antrag durch den Vorstand zu „Fördernden Mitgliedern erklärt werden.

§ 5  Rechte der Mitglieder

 Die Mitglieder des JVT haben das Recht:

(1)   in den angebotenen Trainingszeiten unter Anleitung eines Trainers den Judosport zu erlernen und entsprechend der Möglichkeiten gefördert zu werden,

(2)   auf der Grundlage der Ordnung für das Prüfungswesen des JVMV an den durch den JVT organisierten Prüfungen teilzunehmen,

(3)   entsprechend der persönlichen Wettkampfvoraussetzungen an Turnieren und Meisterschaften teilzunehmen.

(4)   Mitglieder ab 16 Jahre haben Wahlrecht für den Vorstand des JVT.

(5)   Bei strittigen Fragen unter den Mitgliedern und zu den Entscheidungen des Vorstandes ist eine gütliche Einigung anzustreben. Bei Nichteinigung ist eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gremium von drei Personen, das durch den Vorstand des JVT innerhalb von 14 Tagen zu berufen ist, herbeizuführen, erst danach ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte zulässig.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die festgelegten Beiträge und Umlagen termingerecht zu bezahlen,

2. diese Satzung und die auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Ordnungen zu beachten und einzuhalten.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft im JVT endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)   Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

(3)   Die Austrittserklärung ist schriftlich, bei Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre unter schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, an den Vorstand des JVT zu richten.

(4)   Sofern ein Mitglied die Satzung oder die auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Ordnungen in grober Weise verletzt oder das Ansehen des JVT in der Öffentlichkeit geschädigt hat, kann dieses Mitglied nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem JVT ausgeschlossen werden.

(5)   Ein Mitglied ist vom Vorstand auszuschließen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist.

(6)   Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch einlegen. Die rückständigen Beiträge sind mit dem Einspruch einzuzahlen. Die MV trifft dann die endgültige Entscheidung über die Mitgliedschaft.

(7)   Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Ansprüche an die JVT, dagegen bleiben die Verbindlichkeiten bestehen.

§ 8 Finanzen

(1)   Die Modalitäten der Finanzarbeit werden in der Finanzordnung geregelt.

(2)   Finanzielle Mittel des JVT ergeben sich aus:

·         Beiträgen und Aufnahmebeiträgen der Mitglieder,

·         Einnahmen aus Veranstaltungen,

·         Einnahmen von Förderern und Spendern,

·         staatlichen und gesellschaftlichen Zuwendungen.

(3)   Über die Verwendung der Beiträge ist der Vorstand der MV rechenschaftspflichtig.

(4)   Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.

§ 9 Organe

 Organe des JVT sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

 § 10 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ des JVT und findet bis 30. März eines jeden Jahres statt. Die MV ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche (auch per e-Mail)  Einladungen aller Mitglieder einzuberufen. Die durch den Vorstand zur Beschlussfassung vorgesehenen Unterlagen sind den Mitgliedern mit der Einladung zu übergeben.

(2)   Die MV ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

(3)   Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und hauptamtliche Mitarbeiter des JVT können ohne Stimmrecht an der MV teilnehmen.

(4)   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

2. Beschluss und Änderung der Satzung sowie von Ordnungen, 

3. Festlegung der Höhe von Beiträgen für das folgende Geschäftsjahr,  

4. Beschluss zur Einstellung hauptamtlicher Kräfte,

5. Beschlussfassung zu Ehrenmitgliedern,

6. Bestätigung des Haushaltsplanes.

(5)   Ordnungen und andere Beschlüsse gelten bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder als angenommen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Entscheidungen zu Ehrenmitgliedern (3/4- Mehrheit) bzw. Dringlichkeitsanträge (2/3-Mehrheit). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6)   Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn der Vorstand, der/die Kassenprüfer oder 1/3 der Mitglieder es fordern. Sie ist wie eine ordentliche MV einzuberufen, jedoch unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen.

(7)   Eine MV wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch eine vom Vorstand damit beauftragte Person geleitet (Versammlungsleiter).

(8)   Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandsitzung und Wahl ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom durch den Vorstand benannten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

(2)   Mehrere Ämter können in Personalunion vereint werden. Der Vorstand muss aber wenigstens aus zwei natürlichen Personen bestehen.

(3)   Beschlüsse gelten bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder als angenommen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4)   Aufgaben des Vorstandes sind:

·         die Leitung der Arbeit des JVT im Sinne der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse sowie deren Durchsetzung,

·         Entscheidungen über den Einsatz finanzieller Mittel,

·         Beantragung von finanziellen Mitteln bei den zuständigen Stellen.

(5)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(6)   Scheiden Mitglieder aus dem Vorstand vorzeitig aus, so beruft der Vorstand einen Nachfolger. Auf der nächsten MV muss eine Nachwahl erfolgen.

§ 12 Kassenprüfer

(1)   Die MV kann bis zu zwei Kassenprüfer wählen. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Kassenprüfer arbeitet unabhängig und in eigener Verantwortung.

(2)   Die Kontrolle der Kassenprüfung richtet sich auf die Durchsetzung und Einhaltung der Finanzordnung sowie der Belegkontrolle.

(3)   In jedem Geschäftsjahr ist eine Kassenprüfung durchzuführen (Jahresüberprüfung).

(4)   Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten und der MV vorzulegen. Beanstandungen sind sofort dem Vorstand mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, bei Feststellung von Versäumnissen, Mängeln bzw. Unkorrektheiten entsprechende ordnende, rechtliche bzw. disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.

§ 13 Wahlen

(1)    Die Wahl des Vorstandes und der/des Kassenprüfer/s findet alle 4 Jahre statt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.   

(2)   Kandidatenvorschläge können vom alten Vorstand und von den Mitgliedern eingereicht werden. Sie sind mindestens 30 Tage vor der MV an den Vorstand einzureichen. Mit der Einladung zur MV übergibt der Vorstand den Mitgliedern die Kandidatenvorschläge. Nicht fristgemäß eingereichte Kandidatenvorschläge können nur mit einem Dringlichkeitsantrag auf die Kandidatenliste gesetzt werden.

(3)   Wahlberechtigt sind Mitglieder des JVT ab 16 Jahre. Wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahre. Mitglieder mit Beitragsrückständen haben auf der MV kein Rede-, Stimm- und Wahlrecht.

  § 16 Haftung

 Der JVT haftet nicht für Schäden (Sachschäden oder Sachverluste), die anlässlich von Trainingsstunden und Veranstaltungen eintreten. Aus Entscheidungen des Vorstandes des JVB können gegen die Mitglieder des Vorstandes keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§ 17 Auflösung des JVT

(1)   Die Auflösung des JVT kann nur auf einer zum Zweck der Auflösung einberufenen außerordentlichen MV erfolgen.

(2)   Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3)   Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Regelung aller Verbindlichkeiten dem Kreissportbund Güstrow e.V. zur weiteren Förderung des Judosports zu.

(4)   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Satzungsänderung

(1)   Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind nicht zulässig.

(2)   Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

JUDO VEREIN Teterow e.V.

 

Teterow, den 15.04.2009