Finanzordnung

§ 1   Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit  

 

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß, Vergütungen dürfen nicht überhöht sein.

 

§ 2  Jahresabschluss

 

  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein.
  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 12 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern dazu auf Verlangen Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Überprüfung der Übereinstimmung von Aufzeichnungen und Belegen erfolgt im Wesentlichen stichprobenartig.

 

§ 3  Kassenprüfung

 

  1. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung und des Haushaltsplans. Sie überprüfen, ob

ü  die Finanz- und Vermögensbestände den Angaben im Jahresabschluss entsprechen,

ü  die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind,

ü  die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.

  1. Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr

 

  1. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und eine Vereinskasse.
  2. Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
  3. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden.
  4. Der gesamte Zahlungsverkehr wird nach Möglichkeit bargeldlos abgewickelt.
  5. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten.

 

§ 5  Inkrafttreten

 

Die Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 10.03.2014 in Kraft.